Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz
GÜG§ 21 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 19 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.