Gesetze / Grundstoffüberwachungsgesetz

GÜG

§ 22 Bundeswehr

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/22#abs-1 (1) Dieses Gesetz sowie die Verordnung (EG) Nr. 273/2004, die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind auf die Bundeswehr entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/22#abs-2 (2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%9CG%202008/22#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz sowie von der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern und die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen.

§ 21