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FölSO

§ 9 Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/9#abs-1 (1) In allen Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/9#abs-2 (2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein schriftlicher Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/9#abs-3 (3) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/9#abs-4 (4) Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Leistungsnachweise sind bis ein Jahr nach Ende der Ausbildung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts aufzubewahren.

§ 8 § 10