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FölSO

§ 10 Nachholen von Leistungsnachweisen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/10#abs-1 (1) Studierende, die einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt haben, erhalten einen Nachtermin. Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/10#abs-2 (2) Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden. Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach die mündlichen Leistungen der Studierenden wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/10#abs-3 (3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken. Der Termin der Ersatzprüfung ist den Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Mit dem Termin ist den Studierenden der Prüfungsstoff bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/10#abs-4 (4) Wer an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teilnimmt, muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachweisen. Das Staatsinstitut kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/10#abs-5 (5) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis, ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung versäumt oder eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt.

§ 9 § 11