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# § 9 FölSO (Bayern) — Leistungsnachweise

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In allen Pflichtfächern, Wahlpflichtfächern und in den Wahlfächern Deutsch, Sozialkunde und Englisch werden in der Regel schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in angemessener Zahl und angemessenem Umfang verlangt.

(2) An einem Unterrichtstag soll in der Regel nur ein schriftlicher Leistungsnachweis verlangt werden; der Termin ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(3) § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4) Die Leistungsnachweise sind so bald wie möglich zu bewerten und mit den Studierenden zu besprechen; die erreichte Note ist mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt mit den Notenstufen gemäß Art. 52 Abs. 2 BayEUG; Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Leistungsnachweise sind bis ein Jahr nach Ende der Ausbildung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 9 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/9

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