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FölSO

§ 25 Unterschleif

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/25#abs-1 (1) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/25#abs-2 (2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und die Gesamtnote entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/25#abs-3 (3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- bzw. Zustellungsnachweis mitzuteilen.

§ 24 § 26