Gesetze / Fährenbetriebsverordnung
FäV§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs
Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/12#abs-1 (1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/12#abs-2 (2) Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.
Änderungsverlauf
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
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