Gesetze / Fährenbetriebsverordnung

FäV

§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/12#abs-1 (1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/12#abs-2 (2) Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.

§ 11 § 13