Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz

FwKatsEG - NRW

§ 6 Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Angehörige der Feuerwehren, Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, Angehörige der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten sowie Angehörige der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz bei der Brandbekämpfung, bei Katastrophen oder sonstigen Notlagen unter erheblicher Gefahr für das eigene Leben oder die körperliche Unversehrtheit mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.

§ 5 § 7