Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz
FwKatsEG - NRW§ 17 Verleihung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/17#abs-1 (1) Über die Verleihung eines nach diesem Gesetz gestifteten Ehrenzeichens oder einer Medaille wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen beziehungsweise die Medaille geht in das Eigentum des Inhabers über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/17#abs-2 (2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens oder der Medaille entscheidet namens der Landesregierung das für Inneres zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/17#abs-3 (3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sowie dem Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.