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# § 17 FwKatsEG - NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verleihung

Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verleihung eines nach diesem Gesetz gestifteten Ehrenzeichens oder einer Medaille wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen beziehungsweise die Medaille geht in das Eigentum des Inhabers über.

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens oder der Medaille entscheidet namens der Landesregierung das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sowie dem Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 17 FwKatsEG - NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/17

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