Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz
FwKatsEG - NRW§ 11 Voraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/11#abs-1 (1) Die in § 6 genannten Personen können für die Teilnahme an besonderen Einsätzen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille ausgezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FwKatsEG%20-%20NRW/11#abs-2 (2) Die Entscheidung, ob es sich um besondere Einsätze nach Absatz 1 handelt, obliegt der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister.