Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
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