Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/36#abs-1 (1) Soweit auf Grund eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 oder eines auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln
durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/36#abs-2 (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2018 I S. 1219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.