Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 31 Einfuhrverbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/31#abs-1 (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/31#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/31#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass
enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/31#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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17.05.2017 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1219)
BGBl. 2017 I S. 1219
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.