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FuttMSachkV

§ 12 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/12#abs-1 (1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:

der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,

die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent und

die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/12#abs-2 (2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote 4 (ausreichend) erreicht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/12#abs-3 (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl angegeben sind.

§ 11 § 13