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# § 12 FuttMSachkV (Brandenburg) — Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Futtermittelsachkunde-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:

der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,

die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent und

die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.

(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote 4 (ausreichend) erreicht hat.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl angegeben sind.

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Zitiervorschlag: § 12 FuttMSachkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/12

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