Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung
FuttMSachkV§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/11#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
1 (sehr gut)
14 oder 15 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2 (gut)
11 bis 13 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
3 (befriedigend)
8 bis 10 Punkte
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 (ausreichend)
5 bis 7 Punkte
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5 (mangelhaft)
2 bis 4 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
6 (ungenügend)
0 oder 1 Punkte
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/11#abs-2 (2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte
= 1 (sehr gut),
11,00 bis 13,99 Punkte
= 2 (gut),
8,00 bis 10,99 Punkte
= 3 (befriedigend),
5,00 bis 7,99 Punkte
= 4 (ausreichend),
2,00 bis 4,99 Punkte
= 5 (mangelhaft),
0,00 bis 1,99 Punkte
= 6 (ungenügend).