Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Futtermittelsachkunde-Verordnung

FuttMSachkV

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/11#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

1 (sehr gut)

14 oder 15 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

2 (gut)

11 bis 13 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

3 (befriedigend)

8 bis 10 Punkte

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4 (ausreichend)

5 bis 7 Punkte

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5 (mangelhaft)

2 bis 4 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

6 (ungenügend)

0 oder 1 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/11#abs-2 (2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:

14,00 bis 15,00 Punkte

= 1 (sehr gut),

11,00 bis 13,99 Punkte

= 2 (gut),

8,00 bis 10,99 Punkte

= 3 (befriedigend),

5,00 bis 7,99 Punkte

= 4 (ausreichend),

2,00 bis 4,99 Punkte

= 5 (mangelhaft),

0,00 bis 1,99 Punkte

= 6 (ungenügend).

§ 10 § 12