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# § 11 FuttMSachkV (Brandenburg) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Futtermittelsachkunde-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

1 (sehr gut)

14 oder 15 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

2 (gut)

11 bis 13 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

3 (befriedigend)

8 bis 10 Punkte

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4 (ausreichend)

5 bis 7 Punkte

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5 (mangelhaft)

2 bis 4 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

6 (ungenügend)

0 oder 1 Punkte

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:

14,00 bis 15,00 Punkte

= 1 (sehr gut),

11,00 bis 13,99 Punkte

= 2 (gut),

8,00 bis 10,99 Punkte

= 3 (befriedigend),

5,00 bis 7,99 Punkte

= 4 (ausreichend),

2,00 bis 4,99 Punkte

= 5 (mangelhaft),

0,00 bis 1,99 Punkte

= 6 (ungenügend).

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Zitiervorschlag: § 11 FuttMSachkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMSachkV/11

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