Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden
FundV§ 9
Stand: 25.08.2026
Die Fundsache ist nur gegen Erstattung aller den Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) durch den Transport, die Verwahrung und Erhaltung der Sache erwachsenen Aufwendungen, der Versteigerungserlös nur unter Abzug dieser Aufwendungen dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben.