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§ 9 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Fundsache ist nur gegen Erstattung aller den Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) durch den Transport, die Verwahrung und Erhaltung der Sache erwachsenen Aufwendungen, der Versteigerungserlös nur unter Abzug dieser Aufwendungen dem Empfangsberechtigten oder dem Finder herauszugeben.