Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

FundV

§ 10

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die §§ 1 bis 9 sind nicht anzuwenden, wenn eine verlorene Sache in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden wird. Wendet sich der Finder in solchen Fällen an eine der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen, so ist er von dieser an die öffentliche Behörde oder Verkehrsanstalt im Sinn des Satzes 1 zu verweisen.

§ 9 § 10a