Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden
FundV§ 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/5#abs-1 (1) Die in § 2 bezeichneten Stellen haben eine ihnen abgelieferte Fundsache oder den Versteigerungserlös zu verwahren. Sie können damit vertraglich Dritte beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/5#abs-2 (2) Ist der Verderb der abgelieferten Fundsache zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so können die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden ist, die Sache versteigern lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/5#abs-3 (3) Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) in der ihnen geeignet erscheinenden Weise verfügen.