nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 bezeichneten Stellen haben eine ihnen abgelieferte Fundsache oder den Versteigerungserlös zu verwahren. Sie können damit vertraglich Dritte beauftragen.

(2) Ist der Verderb der abgelieferten Fundsache zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so können die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden ist, die Sache versteigern lassen.

(3) Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) in der ihnen geeignet erscheinenden Weise verfügen.

---

Zitiervorschlag: § 5 FundV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
