Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

FundV

§ 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/6#abs-1 (1) Die Gemeinde des Fundorts soll den Verlierer ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FundV/6#abs-2 (2) Sie soll den Fund in einer den Umständen des Falles und dem Wert der Fundsache entsprechenden Weise bekanntmachen. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen an einer dafür bestimmten Stelle ausgehängt werden. Die Gemeinde kann den Fund zusätzlich anderweitig, insbesondere in öffentlichen Blättern, bekanntmachen.

§ 5 § 7