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§ 5 FundV (Bayern)

Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 bezeichneten Stellen haben eine ihnen abgelieferte Fundsache oder den Versteigerungserlös zu verwahren. Sie können damit vertraglich Dritte beauftragen.

(2) Ist der Verderb der abgelieferten Fundsache zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so können die Gemeinde des Fundorts und die Gemeinde, der die Fundsache abgeliefert worden ist, die Sache versteigern lassen.

(3) Über offenbar wertlose Sachen und über Sachen, aus deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist, können die Fundbehörden (§ 1 Abs. 1) in der ihnen geeignet erscheinenden Weise verfügen.