§ 11 Bevollmächtigter des Herstellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/11#abs-1 (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/11#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/11#abs-3 (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/11#abs-4 (4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.