Gesetze / Frühförderungsverordnung
FrühV§ 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung
Stand: 10.06.2019
Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 FrühV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2017 – L 24 KA 35/17 KL ERZitiert von 2
- OVG Saarland, 04.04.2007 – 3 Q 73/06Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2005 – 10 K 72/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.