Gesetze / Frühförderungsverordnung

FrühV

§ 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

§ 8 § 10