Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV § 11 Inkrafttreten Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 27.03.2024. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.