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# § 9 FremdSprKFPrV — Schriftliche Prüfung

Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 27.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der durch den Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Beschreibung von ein oder zwei betrieblichen Situationen, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, in der nach § 2 Absatz 4 bei der Anmeldung zur Prüfung angegebenen Fremdsprache durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeweils mindestens zwei Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 und mindestens ein Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 7 thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht in der Fremdsprache zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 FremdSprKFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/9

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