Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung
FremdSprKFPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 27.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/2#abs-4 (4) In der Anmeldung zur Prüfung hat die zu prüfende Person anzugeben, in welcher Fremdsprache die Prüfung durchzuführen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/2#abs-5 (5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 soll die zu prüfende Person imstande sein, in der Fremdsprache nach Absatz 4