Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung FremdSprKFPrV § 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung Stand: 27.03.2024 Bund Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,2.„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,3.„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,4.„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.