Gesetze / Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung

FremdSprKFPrV

§ 16 Zeugnisse

Stand: 27.03.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/16#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/16#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/16#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss,
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 15 § 17