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# § 14 FremdSprKFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 27.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

- 1. beiden schriftlichen Prüfungsleistungen,

- 2. der zusammengefassten Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch,

- 3. der Gesprächssimulation.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

- 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2,

- 2. die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 mit 50 Prozent,

- 2. die Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach Absatz 2 Nummer 2 mit 35 Prozent sowie

- 3. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 15 Prozent.

(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 14 FremdSprKFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FremdSprKFPrV/14

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