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§ 13 FrauFöV (Brandenburg) — Anderweitige Bevorzugung

Frauenförderverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit aufgrund von sonstigen Regelungen eine anderweitige Bevorzugung nachgewiesen wird, ist Grundlage der Entscheidung zwischen den verschiedenen als bevorzugt geltenden Bietern der Grundsatz des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots.