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# § 7 FraktG (Brandenburg) — Zweckbindung

Fraktionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung des Landes Brandenburg, den Gesetzen und der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Zwecke der Parteien ist unzulässig.

(2) Aufwendungen von Abgeordneten dürfen aus Mitteln der Fraktionen nur erstattet werden, sofern diese durch die Fraktionen veranlasst werden und nicht bereits durch die gesetzliche Aufwandsentschädigung für Abgeordnete abgegolten sind.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 FraktG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/7

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