Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz FraktG § 14 Veröffentlichung Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.Einzelnorm