Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz
FraktG§ 14 Veröffentlichung
Stand: 01.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.
Einzelnorm
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FraktGStand: 01.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.
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