§ 14 FraktG (Brandenburg) — Veröffentlichung

Fraktionsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.

Einzelnorm