(1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.
(4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien.
(5) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist der Erholungsurlaub durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 38 Satz 1 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die vorlesungsfreien Tage hinter den nach § 18 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungsfreien Zeit zu gewähren. Hinsichtlich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt § 44 Absatz 10 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 37 Absatz 10 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.