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§ 19 FotoAusbV 2025 — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Fotografen-Ausbildungsverordnung

Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“mit 15 Prozent,
2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“mit 15 Prozent,
3.
„Wahlqualifikation“mit 30 Prozent,
4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.