Gesetze / Forum-Recht-Gesetz

ForumRG

§ 13 Beschäftigte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/13#abs-1 (1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForumRG/13#abs-2 (2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 12 § 14