Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

ForstWiMeistPrV

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiMeistPrV%202004/2#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:

1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiMeistPrV%202004/2#abs-2 (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

§ 1a § 3