Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
ForstWiMeistPrV§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiMeistPrV%202004/2#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstWiMeistPrV%202004/2#abs-2 (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.