nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 ForstWiMeistPrV 2004 — Gliederung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:

1.
Produktion und Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.