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§ 6 ForstDKlVO (Sachsen) — Funktionsabzeichen

Forstdienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die körperschaftlichen Forstbediensteten tragen Funktionsabzeichen nach Maßgabe der Anlage 3, soweit sie eine vergleichbare Funktion ausüben. Die Verwendung der Funktionsabzeichen bedarf der Zustimmung des Staatsbetriebes Sachsenforst.