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§ 4 ForstDKlVO (Sachsen) — Dienstkleidung

Forstdienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für körperschaftliche Forstbedienstete ergeben sich Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung aus Anlage 1 zu dieser Verordnung. Für die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten körperschaftlichen Forstbediensteten der unteren Forstbehörden gilt § 3 entsprechend. Abweichend von § 3 Absatz 1 kann der Dienstkleidungszuschuss in monatlich gleichen Teilbeträgen an Forstbedienstete ausgezahlt werden.