Gesetze / Landesrecht Sachsen / Forstdienstkleidungsverordnung

ForstDKlVO

§ 1 Dienstkleidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ForstDKlVO/1#abs-1 (1) Forstbeamte mit Laufbahnbefähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst sowie vergleichbare Angestellte (Forstbedienstete) haben während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Der Dienstvorgesetzte kann das Tragen von Zivilkleidung genehmigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ForstDKlVO/1#abs-2 (2) Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 2