(1) Forstbeamte mit Laufbahnbefähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst sowie vergleichbare Angestellte (Forstbedienstete) haben während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Der Dienstvorgesetzte kann das Tragen von Zivilkleidung genehmigen.
(2) Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.