Gesetze / Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung FoVZV § 2 Stand: 10.06.2019 Bund Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.